Abgabenordnung (Fach) / Allgemeine Fragen (Lektion)

Vorderseite Nenne zwei Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, § 120 AO.
Rückseite
  1. Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO.
  2. Vorläufigkeit, § 165 AO.

= unselbständige Nebenbestimmungen, d.h. es sind keine eigenständigen Verwaltungsakte

= Sie ergänzen den Regelungsgehalt der "eigentlichen" Verwaltungsakte, i.d.R. Steuerbescheide, Feststellungsbescheide

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