Abgabenordnung (Fach) / Allgemeine Fragen (Lektion)
Vorderseite
Nenne zwei Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, § 120 AO.
Rückseite
- Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO.
- Vorläufigkeit, § 165 AO.
= unselbständige Nebenbestimmungen, d.h. es sind keine eigenständigen Verwaltungsakte
= Sie ergänzen den Regelungsgehalt der "eigentlichen" Verwaltungsakte, i.d.R. Steuerbescheide, Feststellungsbescheide
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