Einkommensteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

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Vorderseite Liquidation, Bsp.
Rückseite

A (75%) und C (25%) an D-GmbH beteiligt, AnfangsV 800.000, vorläufiges SchlussV 1.200.000 (darin GS mit GW 300.000, BW 200.000)

- 11 (1) S.2 KStG -> Besteuerungszeitraum nicht mehr als 3 Jahre

1. Was ist..., Was hätte...

1.000.000 (Bar)

200.000 (GS) 100.000 (sR des GS)

-----------------

= 1.300.000 (insgesamt Abw.Endvermögen)

- 800.000 (Abw. Anfangsvermögen)

= 500.000 (Abwicklungsgewinn nach 11 (2) KStG )

2. ERMITTLUNG zvE, nach 11 (6) KStG

500.000 (Abwicklungsgewinn)

+ 50.000 (10 Nr 2 KStG)

+ 30.000 (4 (5) EStG)

+ 20.000 (9 (2) S.1 KStG)

= 600.000 (Spenden BMG)

- 20.000 (9 (1) Nr 2 KStG 20% von 600.000)

= 580.000 (G.d.E)

- 80.000 (Verlustvortrag 10d EStG)

= 500.000 (zvE)

3. ERMITTLUNG ZUR VERTEILUNG KOMMENDES ENDVERMÖGEN

1.300.000 (vorläufiges Endvermögen)

- 25.000 (KSt auf 500.000= 75.000, aber Anrechnung KSt Vorauszahlung 50.000)

= 1.275.000 (Verteilungsfähiges Endvermögen)

4. VERWENDUNGSRECHNUNG, 27 KStG und NULLSTELLUNG, 28 KStG:

31.12.2012 | 27 KStG | gez.Kap | SoAusw |

..................... | 40.000 | 100.000 | 0 |

hier würde man jetzt Liquidationsraten rechnen, (Leistungen etc)

EK auf 0 stellen:

28 (2) S.1 KStG: | + 100.000 | - 100.000 | - |

..........S.3 KStG: | - 100.000 | ------ | - |

| = 40.000 | - | - |

27 (1) S.3 ivm S.5 : | - 40.000| - | - |

die Herabsetzung des Nennkapital geht erst ins stl Einlagekonto, von dort ausgekehrt und der Rest des stl Einlagekonto danach an die Anteilseigner A und B (Einlagenrückgewähr)

- Bei den ANTEILSEIGNERN A und B:

1.275.000 (Verteilungsfähiges Endvermögen, 2 Dinge müssen darin enthalten sein, einmal Einlagen die irgendwann geleistet wurden und thesaurierte Gewinne, 20 (1) Nr 2 EStG (!!))

- 100.000 (....die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, 20 (1) Nr 2 EStG und ...Nr 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend) -> weiter

- 40.000 (...nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus dem stl. Einlagekonto kommen)

= 1.135.000, der Betrag der jetzt nach 20 EStG verteilt wird auf A und B und für die je nachdem ob PV (25%) oder BV (20 (8) ivm 15 EStG und TEV) durchlaufen

- die ursprünglichen AK werden berücksichtigt zB bei einer Beteiligung nach 17 EStG:

VP nach 17 (2) S.2 EStG (1.275.000) abzgl Einkünfte nach 20 EStG (1.135.000) = 140.000

- AK

= Veräußerungsgewinn/verlust

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.