Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)

Vorderseite Stille Gesellschaft in der GewSt
Rückseite

§ 8 Nr 1 Bst c) GewStG: Hinzurechnung des Gewinnanteils des (nur typisch) stillen Gesellschafters!!

der Ges'ter erhält 20 (1) Nr 4 EStG (15er wenn Stille G im BV, dann wird doppelbesteuert) Einkünfte und Betriebsausgaben beim EInzelunternehmen

Atypisch stille Gesellschaft:

- wird zur Mitunternehmerschaft (ges und einh Feststellung)

- stiller Ges'ter bekommt 15 ...Nr 2 EStG Einkünfte

- Inhaber Handelsgeschäft auch 15...Nr 2 EStG Einkünfte und kein Aufwand des GA für atypisch stillen Ges'ter sondern Gewinnverteilung

Folge:

- keine Hinzurechnung nach 8 Nr 1 Bst c, da ja keine BA vorlag

- wenn aber Stille Beteiligung in einem anderen BV ist, dann tut man so als wenn ein Gewinnanteil aus der entstandenen MUschaft kommt und in das BV des stillen Gesellschafters geht und dort dann deswegen: Kürzung des Anteils am Gewinn einer PersG (MU) nach 9 Nr 2 GewStG oder Hinzurechnung wenn Verlust nach 8 Nr 8 GewStG (immer bei PersG)

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.