Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite 50i EStG
Rückseite

Voraussetzungen:

Übertragung/Überführung, von WG des BV oder 17er Anteile, vor 29.06.13, vom BV in PersG nach 15 (3) oder BAS (die vor dem 29.6.13 begründet wurde)und Besteuerung sR ist bisher unterblieben

Übertragung BIS 29.6.13:

§ 50i EStG stille Reserven alle bei Veräusserung besteuern egal wann Wegzug vorher ins ausland (Treaty Override)

Übertragung AB 29.6.13:

§ 4 (1) Satz 3 EStG, 12 KStG (sitzverlegung), stille Reserven bis zum Wegzug nur besteuern

Wichtig:

Erläuterung:

1. A ist an KapG beteiligt (isd 17 EStG), 10 Jahre bisher unbeschränkt stpflichtig, und zieht weg = 6 AStG , fingierte Besteuerung

2. A im Ausland (kein DBA) an inländischer KapG beteiligt = 1 (4) EStG ivm 49 (1) Nr 2 Bst e EStG , Dtschl hat Besteuerungsrecht

A im Ausland (DBA) an inländischer KapG beteiligt = über DBA Art 13 (5) sagt dass Besteuerung einer Veräußerung von Bet (Auffangborschrift für Bet.) dort ist wo Person ansässig ist, klaut damit die Besteuerungsrechte von Dtschl -> daher wurde 6 AStG eingeführt weil man nicht das Besteuerungsrecht bei Wegzug verlieren wollte.

3. jetzt über Steuergestaltung gedacht: A als Inländer packt die Beteiligung jetzt in gewerblich geprägte PerG (15 (3) Nr 2 EStG) zieht weg und im Ausland hat die Finanzverwaltung das DBA bis zum 29.06.2013 falsch gelesen, bei Wegzug haben die gedacht das nach 4 (1) S.3 EStG das Besteuerungsrecht nicht verloren ging weil der ausländische A im Inland eine Beteiligung an PersG hat und damit Betriebsstätte über die alles besteuert wird in Dtschl.

BFH meinte dann aber es musste im Abkommen keine gewerbliche Betriebsstätte gibt sondern nur Vermögensberwaltung der Beteiligung im Inland und bei einer Veräußerung wäre es wieder Art 13 (5) und nach Ansässigkeit des A zu besteuern, also damit im Ausland

daher wurde der 50i eingeführt um es für die Fälle vor dem 29.06.2013 als Steuerentstrickung zu behandeln wenn vorher in geprägte PersG gepackt wird und die Beteiligubg dann veräußert wird diese Veräußerung über einen Treaty Override des 50i EStG als nationale Vorschrift trotzdem in Deutschland besteuert obwohl über DBA eigentlich im Ausland zu besteuern wär

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.