Einkommensteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

Vorderseite Organschaftlicher AP
Rückseite

Wenn die OG einen eigenen JÜ behält um eine (wirtschaftlich begründete) Rücklage zu bilden wird weniger Ergebnis als der JÜ an den OT abgeführt (minderabführung). Die Minderabführung wird als Einlage der OT in die OG behandelt (Zugang 27 (6) KStG der OG). Dadurch erhöht sich die Beteiligung an der OG. Jetzt wird das Einkommen der OG steuerlich aber mit der Rücklage zugerechnet und wird damit beim OT versteuert. Würde der OT dann die Beteiligung veräußern würde die Beteiligung wieder mit den um die Einlage erhöhten Wert veräußert werden und Zum zweiten Mal besteuert.

Deswegen wird der Organschaftliche AP auf der aktivseite gebildet, der bei einer Veräußerung gewinnmindernd berücksichtigt werden würde

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.