Einkommensteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

Vorderseite Tatbestandsmerkmale vGA
Rückseite

R 36 Abs 1 KStR

1. Vermögensminderung ODER verhinderte Vermögensmehrung (immer an FIKTIONSTHEORIE denken!!)

2. durch das gesellschaftsverhältnis veranlasst (begründen durch Richtlinie)

3. betrifft den Unterschiedsbetrag isd § 4 EStG

4. keine oGA

WICHTIG: immer hinschreiben: es ist eine Leistung isd 27 KStG,

Sonderfall:

- vGA in der Kette (entsteht eine vGA I und eine vGA II, immer skizzieren und was wäre richtig gewesen

- vGA zwischen TU auf verlangen der MU (dann vGA an MU und von MU ggf vE (außer nutzungsüberlassung, hier würde vE platzen), Buchung bei MU: Beteiligung an TU an Bet.erträge)

- wenn die Gesellschaft dem Ges'ter ein Darlehen gibt und dieses objektiv wertlos ist (Anzeichen: Rückzahlung wird verlängert, Zinsen werden nicht gezahlt sondern auf die Forderung aktiviert) dann erstmal innerbilanziell die gegebenen Geldbeträge als Aufwand erfassen und ausserbilanziell als vGA wieder hinzurechnen. Nicht verwechseln mit Gewinnminderungen aus Darlehen nach 8b, dies kommt vom Ges'ter an Gesellschaft

- Geburtstagsfeier eines GF oder Jubiläum als Vorsitzender eines Sportvereins sind ausnahmslos Anlässe der persönlichen Sphäre des GF. Wenn die GmbH dafür die Kosten trägt ist es keine betriebliche Veranstaltung der GmbH, ein ordentlicher gewissenhafter GF der GmbH hätte die Kosten nicht übernommen, daher liegt eine vGA an den GF vor, die das Einkommen nicht mindern darf, 8 (3) S.2 KStG

- eine vGA ist auch wenn es für einen GF einer GmbH Zuschläge für Mehrarbeit gibt

- gucken in H 36 EstH ob da ein vGA Fall drin steht

- eine vGA aufgrund einer rückwirkenden Tantieme die in 2013 gewinnmindernd eingebuchtet wurde und das Jahr 2013 zu ist nach AO und die Verbindlichkeit in 2014 immer noch steht. Dazu müsste die tantieme aber in 2014 gewinnmindernd berücksichtigt gewesen sein, durch die korrekte Handels- und steuerrechtlichen Einbuchung in 2013 war die Bilanz aber nicht falsch, daher keine Auswirkung der vga in 2014

- wenn eine KapG von einem Ges'ter eine Maschine zum Überpreis kauft, für 150.000 statt 100.000, dann müsste die KapG buchen: Maschine 100.000/Aufwand 50.000 an Bank 150.000. Mehrpreis 50.000 ist eine vGA, wenn dies im Vorjahr (2013) nicht richtig verbucht wurde und 2013 zu ist ist die Bilanz unrichtig und es kann wg dem Bilanzenzusammenhang in 2014 innerbilanziell als Aufwand und dann als vGA erfasst werden (100 § 8/13 Rz 42,43)

- wenn eine Forderung des Ges'ters (Mietforderung) von der GmbH nicht gezahlt und verjährt ist und danach wieder als Verbindlichkeit eingebucht wird, liegt eine vGA vor, weil die GmbH die Zahlung hätte verweigern können, 214 (1) BGB und die gewinnminderung nur wg des Gesellschaftsverhältnis geschieht (und neue Verjährungsfrist nach 212 BGB)

- Keine vGA liegt vor wenn es einen Vorteilsausgleich gibt, dh eine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung aus einem Vertrag besteht. Wenn der Vertrag besagt du (Ges'ter) bekommst unentgeltlich ein Patent und ich (Gesellschaft) bekomme von dir unentgeltlich ein GS, dann können die beiden Nutzungsüberlassungen gegeneinander verrechnet werden und es gibt keine vGA (eine vE scheidet sowieso schon aus, weil es eine Nutzungsüberlassung ist!!!)

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.