Einkommensteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

Vorderseite Steuerliches Einlagekonto, Einlagenrückgewähr
Rückseite

§ 27 Abs 1 Satz 3 KStG ,

PV: § 20 (1) Nr 1 Satz 3 EStG, H 20.2 Einlagenrückgewähr EStH (nicht steuerbare Einnahme, Minderung der AK der Bet)

BV: H 6.2 Ausschütt....EStH (Minderung AK Bet, wenn Ausschüttung > BW dann Ertrag)

1. Positiver Endbestand steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

2. Leistung der Kapitalgesellschaft an Anteilseigner (oGA und vGA)

3. Leistung ist erbracht (vermögensabfluss)

4. Verwendung des steuerlichen Einlagekontos: Leistung > ausschüttbarer Gewinn = Einlagenrückgewähr (Verringerung stl Einlagekonto)

WICHTIG:

- immer hinschreiben dass stl Einlagekonto gesondert festgestellt wird, 27 (2) Satz 1 KStG

- gibt es nicht steuerbare Einnahmen durch Einlagenrückgewähr (zB 45.000) und gibt es als Leistungen der Gesellschaft eine oGA (50.000) und eine vGA (100.000) ist jeweils anteilig die Leistung durch die nicht steuerbare Einnahme zu reduzieren (Dividende -15.000 und vGA -30.000)

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.