Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
Vorderseite
Tatbestandsmerkmale Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17)
Rückseite
- Veräußerung (vE in KapG steht Veräußerung gleich, 17 (1) Satz 2 EStG)
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft
- mindestens 1 % mittelbar (mittelbare Bet zählen immer egal worüber) oder unmittelbar
- innerhalb der letzten 5 Jahre
- im PV (R 17 EStR)
WICHTIG:
- für die 1% Grenze immer mit Nominalkapital ohne eigene Anteile rechnen, H 17.2 (eigene Anteile)
- falls ein Verlust entsteht (zB Auflösung KapG 17 (4), und es gibt nichts zurück, man hätte aber AK) kann man den eigentlich geltend machen. Es gibt aber Verlustausgleichsbeschränkung, Klausurtaktik: immer hinschreiben 17 (2) Satz 6 EStG greift nicht
- nachträgliche AK zB durch vE oder Darlehensverluste (I § 17/1)
Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.