Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Tatbestandsmerkmale Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17)
Rückseite

- Veräußerung (vE in KapG steht Veräußerung gleich, 17 (1) Satz 2 EStG)

- Anteile an einer Kapitalgesellschaft

- mindestens 1 % mittelbar (mittelbare Bet zählen immer egal worüber) oder unmittelbar

- innerhalb der letzten 5 Jahre

- im PV (R 17 EStR)

WICHTIG:

- für die 1% Grenze immer mit Nominalkapital ohne eigene Anteile rechnen, H 17.2 (eigene Anteile)

- falls ein Verlust entsteht (zB Auflösung KapG 17 (4), und es gibt nichts zurück, man hätte aber AK) kann man den eigentlich geltend machen. Es gibt aber Verlustausgleichsbeschränkung, Klausurtaktik: immer hinschreiben 17 (2) Satz 6 EStG greift nicht

- nachträgliche AK zB durch vE oder Darlehensverluste (I § 17/1)

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.