Einkommensteuer (Fach) / allgemein (Lektion)
Vorderseite
Partiarisches Darlehen (Def. und Besteuerung beim Darlehensgeber)
Rückseite
(Langfristiges) Darlehen an eine Gesellschaft, bei dem statt Zinsen ein Anteil am Gewinn oder Umsatz gezahlt wird
Besteuerung gem. § 20 (1) Nr. 4 EStG
Ähnlich typisch stiller Beteiligung (gleiche Norm!)
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