Einkommensteuer (Fach) / allgemein (Lektion)

Vorderseite Partiarisches Darlehen (Def. und Besteuerung beim Darlehensgeber)
Rückseite

(Langfristiges) Darlehen an eine Gesellschaft, bei dem statt Zinsen ein Anteil am Gewinn oder Umsatz gezahlt wird

Besteuerung gem. § 20 (1) Nr. 4 EStG

Ähnlich typisch stiller Beteiligung (gleiche Norm!)

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