Einkommensteuer (Fach) / allgemein (Lektion)

Vorderseite Grundsatz der Meistbegünstigung (§ 16 (4) EStG)
Rückseite

Freibetrag wird zunächst soweit wie möglich auf nicht durch § 34 EStG begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns verwendet, insb. wenn bei Betriebsveräußerung ein Anteil an einer Körperschaft mit veräußert wird, da dieser nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. b EStG i.V.m. § 3c (2) EStG teilweise steuerfrei ist (BFH)

H 16 (13) - Teileinkünfteverfahren - EStH

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