Einkommensteuer (Fach) / allgemein (Lektion)

Vorderseite Veräußerungsgewinn aus Betriebsveräußerung
Rückseite

§ 16 (2) Satz 1 EStG

Veräußerungspreis+ Gemeiner Wert der ins PV überführten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen- Veräußerungskosten- Wert des BV (Buchwert des veräußerten und des ins PV überführten Betriebsvermögens)

= Veräußerungsgewinn

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