Einkommensteuer (Fach) / allgemein (Lektion)
Vorderseite
Veräußerungsgewinn aus Betriebsveräußerung
Rückseite
§ 16 (2) Satz 1 EStG
Veräußerungspreis+ Gemeiner Wert der ins PV überführten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen- Veräußerungskosten- Wert des BV (Buchwert des veräußerten und des ins PV überführten Betriebsvermögens)
= Veräußerungsgewinn
Diese Karteikarte wurde von NVolk erstellt.