Einkommensteuer (Fach) / allgemein (Lektion)

Vorderseite Veräußerung eines Teils eines MU-Anteils (St-rechtliche Würdigung)
Rückseite

§ 16 (1) Satz 2 EStG

stellt laufende Einkünfte dar, keine Begünstigungen!

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