psychiatrie (Fach) / allgemein (Lektion)
Vorderseite
§ 21 StGB
Rückseite
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit, Anm. des Verfassers) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit, Anm. des Verfassers), aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs.1 gemildert werden.
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