BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Zahlungsunfähigkeit §17 InsO
Rückseite
Zahlungsunfähigkeit eines Unt. liegt vor, wenn das Unt. nicht mehr in der Lage ist 90 % der
fälligen Verb. zu bezahlen.
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