BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

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Vorderseite Zahlungsunfähigkeit §17 InsO
Rückseite

Zahlungsunfähigkeit eines Unt. liegt vor, wenn das Unt. nicht mehr in der Lage ist 90 % der

fälligen Verb. zu bezahlen.

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