BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

Vorderseite (Drohende) Zahlungsunfähigkeit: §18 InsO
Rückseite

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht i.d. Lage sein

wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

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