BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

Vorderseite Massegläubiger §53
Rückseite

sind privilegierte Gläubiger, die vor den Insolvenzgläubigern, die Begleichung ihrer Forderungen (sog. Masseverb. aus Sicht des Schuldners) aus der Insolvenzmasse beanspruchen können.

Typische Massegläubiger sind bspw. Vermieter, Arbeitnehmer.

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