BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

Vorderseite Masseverbindlichkeiten / Masse nach § 55
Rückseite

Die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden durch § 55 InsO umschrieben. Diese sind wie die Kosten des Insolvenzverfahrens gem.§ 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen und dementsprechend gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger bevorrechtigt. Hierzu gehören:

Verbindlichkeiten, welche durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurde, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO),

Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wurde oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen musste (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

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