BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

Vorderseite Massekosten: § 26 InsO + § 54 InsO / Masse nach § 54
Rückseite

sind die Kosten des Insolvenzverfahrens, insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese Kosten müssen gedeckt sein, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

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