BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)
Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht zur Sicherung der Vermögensmasse des Schuldners einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der mit unterschiedlichen Rechten vom Gericht ausgestattet werden kann.
1. Starker vorläufiger Insolvenzverwalter
Einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen. Der Schuldner erhält einen allgemeinen Verfügungsverbot.
Er begründet nach Insolvenzeröffnung die Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. InsO).
2. Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter wird regelmäßig als Sicherungsmaßnahme bei vorläufigen Insolvenzverfahren von Insolvenzgerichten eingesetzt.
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter selbst schließt keine Rechtsgeschäfte ab, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Schuldner liegt. Allerdings sind diese Verfügungen des Schuldners regelmäßig nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
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