BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Gläubigerausschuss §§ 67 ff InsO
Rückseite
ist ein selbständiges, nicht weisungsgebundenes Selbstverwaltungsorgan zur Unterstützung
und Überwachung des Ins.verwalters.
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