BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

Vorderseite Gläubigerausschuss §§ 67 ff InsO
Rückseite

ist ein selbständiges, nicht weisungsgebundenes Selbstverwaltungsorgan zur Unterstützung

und Überwachung des Ins.verwalters.

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