BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

Vorderseite Gläubigerversammlung: §§74 ff InsO
Rückseite

Vom Insolvenzgericht einberufenes Selbstverwaltungsorgan, das wesentliche Verfahrensentscheidungen trifft, wie z.B. den Insolvenzverwalter bestätigen oder das Schicksal des Unt. zu entscheiden. An der Teilnahme sind ... berechtigt.

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