BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

zurück | weiter
Vorderseite Aussonderungsberechtigte Gläubiger §47
Rückseite

sind Gläubiger, die Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts sind.

Sie haben außerhalb des Ins.verfahrens einen Anspruch auf Herausgabe ihres Eigentums (wg. Eigentumsvorbehalt).

Der Ins.verwalter sondert das Eigentum aus der Ins.masse aus.

Diese Karteikarte wurde von recless erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: