Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 237 (Lektion)

Vorderseite Kap EST und Soli Musterformulierung
Rückseite

Nach § 43 (1) S. 1 Nr. 1 EStG ist der Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen worden. Die einzubehaltende KapESt beträgt gem. 43a (1) S. 1 Nr. 1 EStG 25%.

Soli ist in Höhe von 5,5% der KapEST einzubehalten, § 1 (1), § 3 (1) Nr. 5 und § 4 S. 1 SolzG.

Nach § 44 (1) S. 3 EStG hat der Schuldner den Steuerabzug vorzunehmen.

Für Einkünfte aus KV gem. § § 32d (1) EStG gilt der gesonderte Steuertarif von 25%.

Durch den KapEStabzug von 25% ist die ESt abgegolten, § 43 (5) S. 1 Hs. 1 EStG.

Ein Antrag gem. § 32d (4) EStG ist nicht zu stellen, wenn der Sparerpauschbetrag bereits berücksichtigt wurde.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.