Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 5 243 (Lektion)

Vorderseite Private Darlehensgewährung an die GmbH Beurteilung der Zinseinkünfte!
Rückseite

1. Die Zinsen aus der Darlehensgewährung an die GmbH gehören zu den Einnahmen gem. § 20 (1) Nr. 7 EStG.

2. KapESt wurde zutreffend nicht einbehalten, da die GmbH kein inländisches Kreditinstitut ist, § 43 (1) Nr. 7 Bst. b EStG UKS.

3. Die Einnahmen unterliegen grds. dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d (1) EStG. Allerdings werden die Kapitalerträge i.S.d. § 20 (1) Nr. 7 EStG von einer KapGes gezahlt, an der der Darlehensgeber zu mindestens 10% beteiligt ist. Somit findet der gesonderte Steuertarif keine Anwendung, § 32d (2) Nr. 1 S. 1 Bst. b EStG.

4. Die Einnahmen sind in die Ermittlung der Summe der Einkünfte einzubeziehen, § 32d (2) Nr. 1 Bst. b EStG.

5. Der Sparerpauschbetrag gem. § 20 (9) EStG ist nicht abzuziehen, § 32d (2) Nr. 1 S. 2 EStG.

6. Einkünfte gem. § 20 EStG, allgemeiner Steuersatz

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