Einkommensteuer (Fach) / Betriebsveräußerung (Lektion)

Vorderseite Veräußerung von Wirtschaftsgütern des PV gegen Leibrente
Rückseite

Veräußerung führt zu Einkünften nach § 22 UmwStG, §§ 20 (2), 23, 17,

wenn jeweils die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Ertragsanteil ist gem. § 22 zu versteuern.

Bei der dauernden Last gilt § 20 (1) Nr. 7.

Merke: Der Ertragsanteil der Leibrente ist immer zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn IST nur steuerbar, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Einkunftsart erfüllt sind. D.h. der Gewinn kann nicht versteuert werden, aber der Ertragsanteil.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.