Einkommensteuer (Fach) / Betriebsveräußerung (Lektion)

Vorderseite Dauernde Last Wahlrecht gem. R 16 (11) ist nicht anzuwenden!
Rückseite

Hauptanwendungsfall der dauernden Last sind Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei übertragen in der Regel die Eltern zu Lebzeiten existenzsicherndes Vermögen auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Daher sind die beiderseitigen Leistungen in der Regel nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.