Einkommensteuer (Fach) / Betriebsveräußerung (Lektion)

Vorderseite Lebenslängliche Leibrente
Rückseite

§ 14 (1) BewG

Vervielfältiger aus Erlass § 14/1

Jahreswert x Vervielfältiger = Rentenbarwert

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