Einkommensteuer (Fach) / Betriebsveräußerung (Lektion)
Vorderseite
Lebenslängliche Leibrente
Rückseite
§ 14 (1) BewG
Vervielfältiger aus Erlass § 14/1
Jahreswert x Vervielfältiger = Rentenbarwert
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