Einkommensteuer (Fach) / Betriebsveräußerung (Lektion)

Vorderseite Abgekürzte Leibrente
Rückseite

§ 13 (1) BewG

Vervielfältiger aus Anlage 9a zum BewG

Jahreswert x Vervielfältiger = Rentenbarwert

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