Einkommensteuer (Fach) / Betriebsveräußerung (Lektion)

Vorderseite Betriebsveräußerung gem. § 16 (1)
Rückseite

1. Veräußerung gegen Entgelt

2. sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

3. in einem einheitlichen Vorgang

4. an einen Erwerber

5. mit der Möglichkeit zur Fortführung

6. und der Veräußerers gibt die Tätigkeit für mindestens 3 Jahre auf.

Folge: Realisationsprinzip, Ermittlung gem. § 16 (2),

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