Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
Vorderseite
Erbbaurecht
Der Erbbauberechtigte zahlt Erbbauzinsen an den Erbbauverpflichteten.
Rückseite
Erbbauberechtigte: Werbungskosten § 9 (1) S. 3 Nr. 1 in voller Höhe im Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 (2) S. 1); § 11 ist anzuwenden
Erbbauverpflichtete: Einnahmen § 8 (1); § 11 ist anzuwenden
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