Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
Vorderseite
Veräußerungsgewinn § 17 (2) EStG
Rückseite
Veräußerungspreis (oder gemeiner Wert)
stfrei 40 % (§ 3 Nr. 40 S. 1 c)
stpfl.
- AK
- Veräußerungskosten
nur 60 % (§ 3c (2))
Veräußerungsgewinn
Freibetrag § 17(3)
9060,- abzgl. (X> 36100,-) anteilig der Beteiligungshöhe
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