Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Veräußerungsgewinn § 17 (2) EStG
Rückseite

Veräußerungspreis (oder gemeiner Wert)

stfrei 40 % (§ 3 Nr. 40 S. 1 c)

stpfl.

- AK

- Veräußerungskosten

nur 60 % (§ 3c (2))

Veräußerungsgewinn

Freibetrag § 17(3)

9060,- abzgl. (X> 36100,-) anteilig der Beteiligungshöhe

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