Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
Vorderseite
Mitunternehmer
§ 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG
§ 18 (4) S. 2 EStG
Rückseite
Der Zivilrechtlicher Gesellschafter der KG ist Mitunternehmer, da er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiave enfalten kann.
Gewinnanteile (Hs 1) und Sondervergütungen (Hs 2) sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG.
Einkünfte sind ges. und einheitlich festzustellen (§§ 179, 180 AO)
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