Jura (Fach) / Zivilrecht (Lektion)

Vorderseite Fixhandelskauf
Rückseite

Handelskauf, bei dem vereinbarungsgemäß zumindest ein Vertragspartner genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist leisten soll (vgl. § 376 Abs. 1 S. 1 HGB). Es handelt sich um einen Unterfall des relativen Fixgeschäftes i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der ganze Vertrag soll mit der Fristeinhaltung „stehen oder fallen”, die Versäumung der Frist führt aber nicht wie beim absoluten Fixgeschäft zur Unmöglichkeitwegen Zeitablaufs.§ 376 HGB weicht in seiner Rechtsfolge von der Regelung in § 323 BGB in mehreren Punkten ab: Neben einem Rücktrittsrecht besteht wahlweise auch ein Schadensersatzanspruch bereits aufgrund der Säumnis des Schuldners. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Der Schadensersatz kann abstrakt oder konkret berechnet werden (§ 376 Abs. 2 u. 3 HGB). Der Erfüllungsanspruch bleibt aber nur bei sofortigem Verlangen der Leistung nach Fristablauf bestehen.

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