BWL (Fach) / UI (Lektion)

Vorderseite Steuern
Rückseite

nach §3 Abgabenordnung Geldleistungen;

nicht für bes. Leistung;

von öffentlich-rechtlichem Gemeinwesen auferlegt (Erzielung Einnahmen);

Leistungspflicht an Gesetz gebunden

Ziel: Staatseinnahmen (Fiskalzweck) u./o. Lenkung sowie Umverteilung

zu unterscheiden von: Gebühren, Beiträgen

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