Biologie (Fach) / Tierschutz u. Versuchstierkunde (Lektion)
Vorderseite
§ 8 TSchG
Rückseite
•Wer Versuche durchführen will, bedarf der Genehmigung durch die Behörde (befristet)–wissenschaftliche Begründung
–angestrebtes Ergebnis darf nicht hinreichend bekannt
–Fachkenntnis des Leiters
–Anlagen Geräte, personelle Mittel müssen vorhanden sein
–Unterbringung, Pflege, medizinische Betreuung der Versuchstiere sicherstellen
Behördliche Anzeige
-vorgeschriebene Versuche nach Gesetz, Rechtsverordnung, Arzneibuch
-Impfung, Blutentnahme, diagnostische Maßnahme (Prüfung von Seren, Impfstoffen, Antigenen bei Zulassung oder Chargenprüfung)
-Ausbildung
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