Biologie (Fach) / Tierschutz u. Versuchstierkunde (Lektion)

Vorderseite § 8 TSchG
Rückseite

Wer Versuche durchführen will, bedarf der Genehmigung durch die Behörde (befristet)wissenschaftliche Begründung

angestrebtes Ergebnis darf nicht hinreichend bekannt

Fachkenntnis des Leiters

Anlagen Geräte, personelle Mittel müssen vorhanden sein

Unterbringung, Pflege, medizinische Betreuung der Versuchstiere sicherstellen

Behördliche Anzeige

-vorgeschriebene Versuche nach Gesetz, Rechtsverordnung, Arzneibuch

-Impfung, Blutentnahme, diagnostische Maßnahme (Prüfung von Seren, Impfstoffen, Antigenen bei Zulassung oder Chargenprüfung)

-Ausbildung

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