Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)

Vorderseite Wissensvertreter
Rückseite

jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Versicherers dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant aufzutreten und bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten

=> Wissenszurechnung analog § 166 BGB

Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.