Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)
Vorderseite
Wissensvertreter
Rückseite
jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Versicherers dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant aufzutreten und bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten
=> Wissenszurechnung analog § 166 BGB
Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.