Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)
Vorderseite
Zweck der Informationspflicht gem. § 7 VVG
Rückseite
- VN soll über sein Widerrufsrecht entscheiden können
- VN soll Reichweite seiner WE würdigen können und ohne eigenes Tun vertragliche Bindung abwenden können
Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.