Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)

Vorderseite Zweck der Informationspflicht gem. § 7 VVG
Rückseite

  1. VN soll über sein Widerrufsrecht entscheiden können
  2. VN soll Reichweite seiner WE würdigen können und ohne eigenes Tun vertragliche Bindung abwenden können

Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.