Handlungsspezifische Qualifikation (Fach) / Veranstaltungsfachwirt (Lektion)

Vorderseite Festsetzung (lt. Gewerbeordnung)
Rückseite

die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalter eine Veranstaltung die die Voraussetzung der §§ 64-67 o. 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnunszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.

Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochemärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

§60b GewO legt fest, dass ein Volksfest z.B. bis spätestens drei Wochen vor seinem Beginn beantragt werden muss. Die Festsetzung eines Wochenmarkts, eines Jahrmarkts oder eines Spezialmarkts verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. Die Absage einer festgesetzten Messe oder Ausstellung oder eines festgesetzen Großmarkts muss der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.

Diese Karteikarte wurde von Dolphines erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: