Zivilstation (Fach) / Zulässigkeits-/Sachurteilsvoraussetzungen (Lektion)

Vorderseite Sachlegitimation/-befugnis
Rückseite

Ist gegeben, wenn der Kläger Inhaber des behaupteten Rechts und der Beklagte Träger der behaupteten Verbindlichkeit ist.

Beim Kläger spricht man von Aktivlegitimation, beim Beklagten von Passivlegitimation.

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