Zivilstation (Fach) / Grundsätze des Zivilprozesses (Lektion)

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Vorderseite Verfügungsgrundsatz / Dispositionsmaxime
Rückseite

Die Parteien sind die Herren des Verfahrens. Das Gericht ist daher an die Anträge der Parteien gebunden und darf weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als beantragt (ne ultra petita), § 308 ZPO.

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