Zivilstation (Fach) / Grundsätze des Zivilprozesses (Lektion)

Vorderseite Beibringungsgrundsatz / Verhandlungsmaxime
Rückseite

Die vom Gericht bei der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen sind grundsätzlich von den Parteien vorzutragen; vgl. aber §§ 138 I, 139 ZPO.

Das gilt überwiegend auch für die Beweise.

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