Zivilstation (Fach) / Grundsätze des Zivilprozesses (Lektion)
Vorderseite
Mündlichkeitsgrundsatz
Rückseite
§§ 128, 137 ZPO
Nicht der schriftliche Akteninhalt, sondern nur der mündliche Parteivortrag ist bedeutsam, die vorbereitenden Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO) kündigen den Sachvortrag und den Klagantrag nur an.
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