Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Lektion)
Vorderseite
Rechtsfähigkeit von
Natürlichen Personen
Rückseite
§ 1 BGB
- alle nat. Personen mit Vollendung der Geburt
- kann Eigentümer einer Sache, Inhaber einer Forderung werden, zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden
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