Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Lektion)

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Vorderseite Rechtsfähigkeit von Natürlichen Personen
Rückseite

§ 1 BGB

  • alle nat. Personen mit Vollendung der Geburt
  • kann Eigentümer einer Sache, Inhaber einer Forderung werden, zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden

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