Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Lektion)

Vorderseite Prozessfähigkeit
Rückseite

... ist die prozessuale Geschäftsfähigkeit.

Die Fähigkeit, einen Prozess vor Gericht selbst oder mit Hilfe eines Prozessbevollmächtigten zu führen und Entscheidungen von Vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen (§ 51 Abs 1 ZPO)

Gemäß § 52 ist eine Person prozessfähig, wenn sie sich durch Verträge verpflichten kann, also geschäftsfähig ist.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

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