Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Lektion)

Vorderseite Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106-113 BGB
Rückseite

  • das Geschäft bringt lediglich einen rechtlichen Vorteil (§107 BGB)
  • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107, 182, 183 BGB)
  • Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§§ 108 I, 184 I BGB)
  • Betrieb eines Erwerbgeschäftes (§ 112 BGB)
  • Dienst - oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)

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