Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Lektion)
Vorderseite
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§§ 106-113 BGB
Rückseite
- das Geschäft bringt lediglich einen rechtlichen Vorteil (§107 BGB)
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107, 182, 183 BGB)
- Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§§ 108 I, 184 I BGB)
- Betrieb eines Erwerbgeschäftes (§ 112 BGB)
- Dienst - oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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