Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Lektion)

Vorderseite Geschäftsunfähigkeit
Rückseite

Fehlende Geschäftsfähigkeit §§ 104, 105 BGB:
  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind (§104 Nr.1 BGB)
  • dauernd Geisteskranke (§104 Nr.2 BGB)
  • vorübergehend Geisteskranke (§105 I) - hochgradige Bewusstseinstrübung ab ca 3%o, Drogeneinfluss, Hypnose etc.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

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