Umsatzsteuer (Fach) / USt (Lektion)

Vorderseite Änderung BMG Nachweis iSd § 3d Satz 2 UStG
Rückseite

§ 17 II Nr. 4 UStG

ig Erwerb eines inländ. UN, der die Ware an ein Lager in einem anderen Mitgliedsstaat befördern lässt und seine dt USt-ID-Nr verwendet

--> UN hat zwei ig Erwerbe:

1. ig Erwerb gem. § 3d Satz 1 = Mitgliedstaat in dem sich Lager befindet

2. ig Erwerb in D, solange bis Nachweis erbracht wird, dass in anderem MGS versteuert wurde

--> Mit Nachweis fällt Besteuerung in D weg; UN kann die Besteuerung rückgängig machen und geschuldete Steuer berichtigen; Änderung BMG

(kein Vorsteuerabzug gem § 15 I Nr. 3 UStG in D, da UN andere UStID-Nr verwendet hat als diejenige in dessen MGS die Beförderung endet)

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