Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Anstalt des öffentlichen Rechts
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Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist. Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
  • 1 Deutschland
    • 1.1 Formen und Terminologie
    • 1.2 Trägerschaft
    • 1.3 Handlungsform
    • 1.4 Haftung und Insolvenz
  • 2 Österreich
  • 3 Schweiz
  • 4 Liechtenstein
  • 5 Siehe auch
  • 6 Literatur
  • 7 Einzelnachweise

Deutschland[Bearbeiten]

AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechtsnicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Bei einigen Einrichtungen rückt der Benutzergedanke etwas in den Hintergrund, weil sie nicht dem Bürger als Dienstleister zur Verfügung stehen, sondern hauptsächlich andere Behörden unterstützen und beraten.

Formen und Terminologie[Bearbeiten]

AöRs werden in drei Gruppen unterteilt:

  • vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.
Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF.
  • teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese sind in die allgemeine Staatsverwaltung eingeordnet und nur Dritten gegenüber vermögensrechtlich selbständig; sie können insoweit im Rechtsverkehr selbst klagen und auch selbst verklagt werden.
Beispiel: Deutscher Wetterdienst in Offenbach am Main.
  • nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einerGebietskörperschaft, sind.
Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW), Bonn, und die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.

Im Landesorganisationsrecht von Mecklenburg-Vorpommern wird der Begriff der AöR auf die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit reduziert. § 10 Abs. 2 des mecklenburg-vorpommerschen Landesorganisationsgesetzes[D 1] definiert die AöR als verselbständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheit, die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet wird.

Aus dem Namen, der das Wort „Anstalt“ enthält, lässt sich nicht immer auf die Rechtsform und eine Rechtspersönlichkeit schließen. Die ehemaligeBundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund), die in den Bundesländern ansässigen Landesversicherungsanstalten (jetzt:Deutsche Rentenversicherung [Landesbezeichnung]) und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Auch manche Bundes- oder Landesoberbehörden führen noch das Wort „anstalt“ in ihrem Namen, obwohl sie keine organisatorische Selbständigkeit aufweisen, sondern unmittelbar in den staatlichen Behördeninstanzenzug eingebunden sind (z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, in Hessen die ehemalige Landesanstalt für Umwelt (HLfU), die am 1. Januar 2000 in das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie überführt wurde). Alle sind oder waren obere Bundes- oder Landesbehörden, aber keine Anstalten. Die insofern veralteten Bezeichnungen bei Bundes- oder Landesoberbehörden werden zunehmend durch die Wörter „Bundesamt“ oder „Landesamt“ ersetzt.

Siehe auch: Liste der deutschen Bundesanstalten Trägerschaft[Bearbeiten]

Man unterscheidet in Deutschland bundesunmittelbare (Bundesanstalt) und landesunmittelbare (Landesanstalt) AöRs. Darüber hinaus gibt es zunehmend auchkommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die administrative Organisationshoheit steht nach Art. 83 GG den Ländern zu; der Bund kann AöRs daher nur gründen, wenn ihm die bundeseigene Verwaltung für die Materie, die er auch verwaltungstechnisch ausführen möchte, zusteht. Ein häufiger Anwendungsfall zur Schaffung von Bundesbehörden ist Art. 87 Abs. 3 GG; hiernach genügt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, um auch organisatorisch mit der Gründung neuer Bundesoberbehörden oder – in eher seltenen Fällen – mit neuen bundesunmittelbaren AöRs die Länder von der Ausführungszuständigkeit zu verdrängen.

Beispielsfälle für Bundes-AöRs sind die BaFin, die Deutsche Welle in Bonn und Berlin, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber dasDeutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Auch die Landesmedienanstalten sind häufig AöRs, ebenso die Landesbanken der Länder.Universitäten und Fachhochschulen (die jedoch in der Regel als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder neuerdings auch als Stiftungen des öffentlichen Rechts verfasst sind), Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können als AöR des Landes organisiert sein.

Kommunale AöRs sind häufig die Sparkassen, die in der Regel von einem oder mehreren Stadt- und/oder Landkreisen getragen werden. Nach Maßgabe des Landesrechts können auch die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) nach dem SGB II rechtsfähige AöRs gründen, die als „besondere Einrichtung“ nach § 6a SGB II für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben zuständig sind.

Darüber hinaus wird Kreisen und Gemeinden durch Landesgesetz zunehmend gestattet, auch im Übrigen sogenannte kommunale Anstalten des öffentlichen Rechtszu errichten und bestehende Eigenbetriebe, Regiebetriebe oder gemeindeeigene Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) in kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln.[D 2] Häufiger Anwendungsfall hierfür sind Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. bei der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung). Im Unterschied zu Eigenbetrieben und Regiebetrieben der Gemeinde sind kommunale AöRs rechtsfähig und besitzen oft die Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben.

Handlungsform[Bearbeiten]

AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, § 5 DWD-Gesetz).

Haftung und Insolvenz[Bearbeiten]

Die Anstaltslast stellt die Verpflichtung des Trägers dar, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die Gewährträgerhaftung dient dem Gläubigerschutz. Aufgrund der Gewährträgerhaftung haftet der Träger für die Verbindlichkeiten der Anstalt grundsätzlich subsidiär unbegrenzt.

Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind. Nichtrechtsfähige AöRs sind in der Regel nicht insolvenzfähig, weil ihre Träger es auch nicht sind (Bund und Länder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie Gemeinden, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO), was vielfach[D 4] geschehen ist).

Bei den rechtsfähigen und teilrechtsfähigen AöR zeigt sich ein differenziertes Bild:

Die Gewährträgerhaftung ist nicht uneingeschränkt garantiert. Bei der kommunalen AöR in Niedersachsen hat der Gesetzgeber aus vergaberechtlichen Gründen eine Gewährträgerhaftung ausgeschlossen.[D 5] Angesichts der Haltung, die die Europäische Kommission zur Anstaltslast und Gewährträgerhaftung einnehme, sei es – so wurde im Gesetzgebungsverfahren[D 6] argumentiert – nicht empfehlenswert, neue Gewährträgerhaftungen für im Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Einrichtungen zuzulassen. Der Vergabesenat des OLG Celle[D 7] habe darauf hingewiesen, dass eine Anstalt öffentlichen Rechts als Bieterin in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, weil dies den Wettbewerb verzerre. Es verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, in Wettbewerb mit Unternehmen trete, die dieses Risiko tragen müssten. Andere Gesetzgeber sind dieser Überlegung nicht gefolgt. In Hessen beispielsweise besteht die Gewährträgerhaftung durch die Gemeinde bei kommunalen AöR uneingeschränkt.[D 8]

AöR des Bundesrechts sind insolvenzunfähig, wenn eine Spezialregelung dies bestimmt (z. B. § 6 Abs. 3 Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben;§ 17 Abs. 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Länder sind grundsätzlich nicht insolvenzfähig.[D 9] Das gilt vor allem für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten[D 10] und die Medienanstalten der Länder[D 11].

Bei Anstalten, die stärker am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen (z. B. Sparkassen, Landesbausparkassen, Landesbanken, öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen) ist ein Insolvenzverfahren dagegen möglich.[D 12] Auch die Hamburg Port Authority ist insolvenzfähig[D 13].

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